Patienten, die Mitglieder der gesetzllichen Krankenkassen sind (Kassenpatienten) sowie Vertragsärzte der gesetzlichen Krankenversicherungen ("Kassenärzte") unterliegen dem sozialgesetzlichen Wirtschaftlichkeitsgebot.
Im Gesetz wird folgendes bestimmt:
"Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und darf die Krankenkasse nicht bewilligen." (§12 Abs. 1 SGB V: Wirtschaftlichkeitsgebot).
Dies gilt u. a. für Leistungen, die nach der Entscheidung des Bundesausschusses für Ärzte und Krankenkassen in den Richtlinien nach §92 SGB V von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen wurden. Diese Leistungen dürfen nicht auf Chipkarte oder Überweisung abgerechnet werden. Deswegen erfolgt die Abrechnung privat nach der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte.
Unsere Philosophie, dass alle Patienten den Anspruch auf hochwertige und umfangreiche ärztliche Versorgung haben dürfen, führt uns dazu, keine "Zweiklassenmedizin", wie sie die Gesetzesgebung vorschreibt, zu betreiben.
Alle Patienten, unabhängig der Versicherungszugehörigkeit, erhalten bei uns die Möglichkeit, über die vom Gesetzgeber vorgeschriebene "ausreichende" Kassenmedizin
hinaus, top-medizinische Leistungen, individuell nach ihren Wünschen, zu erhalten. Diese schlagen wir ihnen ggf. vor. Sie können dann selbst frei entscheiden, diese als Selbstzahler in Anspruch zu
nehmen.