Für die Versorgung der Schul-, Wege- und Arbeitsunfälle steht unsere Praxis durchgehend zur Verfügung.
In Notfällen während "Unzeiten", nachts und am Wochenende, bitte anrufen und ggf. Anrufbeantworter abhören!
Unsere Gemeinschaftspraxis ist durch den Landesverband der Berufsgenossenschaften zur Behandlung von Arbeits- und Schulunfällen zugelassen
(Durchgangsarzt-Praxis).
Der Gesetzgeber stellt hohe Anforderungen und strenge Voraussetzungen an die Zulassung zum Durchgangsarzt, die unsere Gemeinschaftspraxis vorbildlich
erfüllt.
Sie betreffen die
Grund für diese strengen Voraussetzungen ist der Wille des Staates, Arbeits- und Schulunfallverletzten eine optimale Versorgung zu gewährleisten!
Im Gegensatz zu den Kriterien des §12 (1) SGB V, der die "Kassenmedizin" der Gesetzlichen Zwangskrankenkassen bestimmt, wonach "Die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein (müssen); sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten." , genießt der Verletzte im Falle eines Arbeitsunfalls den Status eines Privatpatienten mit optimaler Versorgung und ohne jegliche Begrenzung des medizinischen Handelns.
Wie übersetzt sich das in der täglichen Praxis?
Vorteile für den Patienten:
Im Gegensatz zu der "Kassenmedizin" kann er sofort den Spezialisten, den Durchgangsarzt, aufsuchen bzw. dort vorgestellt werden.
Der Durchgangsarzt ist sein "Arbeitsunfall-Hausarzt" für die gesamte Versorgung bezüglich der Folgen des Unfalls.
Er bekommt garantiert sofort einen Behandlungstermin.
Er braucht keine Überweisung und muss keine 10 Euro "Kassengebühr“ bezahlen.
Er muss keine Rezeptgebühren bei Medikamenten sowie Heil- bzw. Hilfsmittenverordnungen zuzahlen.
Es gibt keine Begrenzung der Menge der sinnvollen Behandlungsmaßnahmen zur Erreichung des Behandlungserfolges, wie bei den Kassen.
Er bekommt die Transportkosten für die Fahrten zum Unfallarzt, zu Klinik und Therapieterminen, je nach Notwendigkeit, mit Taxi, Krankenwagen, eigenem Auto oder Bus von
der BG ersetzt.
Nach seiner Genesung wird seine Wiedereingliederung in das Berufsleben fachmännisch vom Durchgangsarzt eingeleitet.
Falls erforderlich, wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit und eine hieraus evtl. resultierende Verletztenrente geschätzt, die dann von der zuständigen
Berufsgenossenschaft bearbeitet und durch Rentenbescheid festgelegt wird.
Für Folgeerkrankungen, Wiedererkrankungen oder eine eventuelle Verschlimmerung nach Abschluss der Behandlung, hat der Verletzte immer den richtigen Ansprechpartner vor
Ort, der ihn behandelt und parallel die nötige „Bürokratie“ einleitet, um dadurch die Versicherungsansprüche des Verletzen zu sichern.
Pflichten des Arbeits- oder Schulunfallverletzten
Die Vorteile des „BG-Verfahrens“ im Fall eines Unglücks, sind für die Unfallverletzten zweifelsfrei einmalig.
Um diese Vorteile in Anspruch nehmen zu können, hat der Verletzte einige Pflichten:
Er muss sich so schnell wie möglich beim Durchgangsarzt vorstellen.
Er muss die Anweisungen des D-Arztes befolgen.
Er muss sich für die erforderlichen Maßnahmen bereithalten.
Abweichungen oder Wünsche des Patienten, die individuelle Veränderungen des Heilverfahrens herbeiführen, können zum Verlust des Versicherungsschutzes und zu gravierenden Nachteilen für ihn führen.