Hier finden Sie uns:

Chirurgische GP

Z. Giogios

Dr. med. H. Bockel
Gießener Str. 27
35423 Lich

Telefon:

06404 - 61088

 

Sprechzeiten

Reguläre Sprechzeiten:

Mo., Di., Do., Fr.:

08.00 - 12. 00 und

15.00 - 18.00 Uhr

Mi.:

08.00 - 12.00 Uhr

Mi.:

12.00 - 19.30 Uhr

nur nach Vereinbarung

Sa.:

10.00 - 12.00 Uhr

und nach Vereinbarung.

So.:

Nur nach Vereinbarung

 

Notfälle und Arbeitsunfälle:

Montags - Freitags durchgehend

(Außerhalb der Sprechstunde, bitte anrufen und

Anweisungen auf Anrufbeantworter befolgen!)

Sa. - So. nach telefonischer Anmeldung

(anrufen und Anweisungen auf Anrufbeantworter befolgen!)

Arbeits-, Wege-, und Schulunfälle

Für die Versorgung der Schul-, Wege- und Arbeitsunfälle steht unsere Praxis durchgehend zur Verfügung.


In Notfällen während "Unzeiten", nachts und am Wochenende, bitte anrufen und ggf. Anrufbeantworter abhören!

Unsere Gemeinschaftspraxis ist durch den Landesverband der Berufsgenossenschaften zur Behandlung von Arbeits- und Schulunfällen zugelassen (Durchgangsarzt-Praxis).

Der Gesetzgeber stellt hohe Anforderungen und strenge Voraussetzungen an die Zulassung zum Durchgangsarzt, die unsere Gemeinschaftspraxis vorbildlich erfüllt.


Sie betreffen die                 

  •     fachliche Befähigung
  •     personelle Ausstattung
  •     baulichen Voraussetzungen
  •     apparative und technische
        Ausstattung
  •     hygienischen
        Voraussetzungen


Grund für diese strengen Voraussetzungen ist der Wille des Staates, Arbeits- und Schulunfallverletzten eine optimale Versorgung zu gewährleisten!

 

Die gesetzliche Unfallversicherung scheut sich nicht, den nötigen finanziellen Aufwand zur Verfügung zu stellen, um die Patienten nach dem Unfall, so schnell wie möglich, perfekt zu versorgen, zu rehabilitieren und wieder in das Schul- bzw. Arbeitsleben einzugliedern.

Im Gegensatz zu den Kriterien des §12 (1) SGB V, der die "Kassenmedizin" der Gesetzlichen Zwangskrankenkassen bestimmt, wonach "Die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein (müssen); sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten." , genießt der Verletzte im Falle eines Arbeitsunfalls den Status eines Privatpatienten mit optimaler Versorgung und ohne jegliche Begrenzung des medizinischen Handelns.

Wie übersetzt sich das in der täglichen Praxis?

Vorteile für den Patienten:

Im Gegensatz zu der "Kassenmedizin" kann er sofort den Spezialisten, den Durchgangsarzt, aufsuchen bzw. dort vorgestellt werden.
Der Durchgangsarzt ist sein "Arbeitsunfall-Hausarzt" für die gesamte Versorgung bezüglich der Folgen des Unfalls.

Er bekommt garantiert sofort einen Behandlungstermin.
Er braucht keine Überweisung und muss keine 10 Euro  "Kassengebühr“ bezahlen.
Er muss keine Rezeptgebühren bei Medikamenten sowie Heil- bzw. Hilfsmittenverordnungen zuzahlen.
Es gibt keine Begrenzung der Menge der sinnvollen Behandlungsmaßnahmen zur Erreichung des Behandlungserfolges, wie bei den Kassen.
Er bekommt die Transportkosten für die Fahrten zum Unfallarzt, zu Klinik und Therapieterminen, je nach Notwendigkeit, mit Taxi, Krankenwagen, eigenem Auto oder Bus von der BG ersetzt.

Nach seiner Genesung wird seine Wiedereingliederung in das Berufsleben  fachmännisch vom Durchgangsarzt eingeleitet.
Falls erforderlich, wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit und eine hieraus evtl. resultierende Verletztenrente geschätzt, die dann von der zuständigen Berufsgenossenschaft bearbeitet und durch Rentenbescheid festgelegt wird.
Für Folgeerkrankungen, Wiedererkrankungen oder eine eventuelle Verschlimmerung nach Abschluss der Behandlung, hat der Verletzte immer den richtigen Ansprechpartner vor Ort, der ihn behandelt und parallel die nötige „Bürokratie“ einleitet, um dadurch die Versicherungsansprüche des Verletzen zu sichern.

Pflichten des Arbeits- oder Schulunfallverletzten

Die Vorteile des „BG-Verfahrens“ im Fall eines Unglücks, sind für die Unfallverletzten zweifelsfrei einmalig.

Um diese Vorteile in Anspruch nehmen zu können, hat der Verletzte einige Pflichten:

Er muss sich so schnell wie möglich beim Durchgangsarzt vorstellen.
Er muss die Anweisungen des D-Arztes befolgen.
Er muss sich für die erforderlichen Maßnahmen bereithalten.
   

Abweichungen oder Wünsche des Patienten, die individuelle Veränderungen des Heilverfahrens herbeiführen, können zum Verlust des Versicherungsschutzes und zu gravierenden Nachteilen für ihn führen.

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© Chirurgische Gemeinschaftspraxis Z. Giogios / Dr. med. Heike Bockel